Unser Schwerpunktthema 2025 ist Art. 3GG.
Der Gleichbehandlungskatalog in Art. 3 Abs. 3 GG war 1949 die demokratische Antwort auf die nationalsozialistische Selektions- und Verfolgungspolitik. Homosexuelle waren von dieser Antwort damals noch ausgeschlossen. Das Grundgesetz hat sie lange Zeit nicht einmal vor schweren Menschenrechtsverletzungen wie der Strafverfolgung nach § 175 StGB geschützt. Es ist überhaupt nicht begründungsbedürftig, warum die sexuelle Identität in den speziellen Diskriminierungsschutz des Art. 3 Abs. 3 ausdrücklich hinein gehört. Es ist begründungsbedürftig, dass sie da immer noch nicht drin ist.